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Satzung des Naturheilvereins Prießnitz 1893 e. V. zu Oldenburg
Stand: 24. April 2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „ Naturheilverein Priessnitz 1893 e.V. zu Oldenburg“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 891 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg und wurde 1893 gegründet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege Er will insbesondere die naturgemäße Lebens- und Heilweise gemäß den Lehren und Heilmethoden des Vinzenz Prießnitz geb. 04.10.1799 verbreiten und ihr wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen praktische Beachtung verschaffen. Die Erhaltung der Gesundheit ist eine sittliche Pflicht sich selbst, seinen Angehörigen und der Allgemeinheit gegenüber.
Der Vereinszweck wird traditionell verwirklicht durch:
a) Förderung der Gesundheitsvorsorge durch Wort und Schrift b) Verbreitung der Naturheilkunde und Naturheilverfahren in der Öffentlichkeit c) Einrichtungen, welche im Sinne der Naturheilkunde gesundheitserhaltende Lebens- und Heilweise lehren und anwenden. d) Zusammenarbeit mit Vertretern der Heilberufe und ihrer Organisationen e) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Verbänden und öffentlichen Einrichtungen gleicher Zielsetzung. f) Mitgliedschaft im „DNB“ Deutscher Naturheilbund e.V. (Prießnitz-Bund) gegr. 1889
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat lediglich Anspruch auf Auslagenersatz.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. b) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in Würdigung besonderer Dienste die Ehrenmitgliedschaft verleihen c) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen überlassen oder übertragen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.11. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Ein verspätet erklärter Austritt gilt erst zum 31.12. des darauffolgenden Jahres.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann bei dauernd unterlassener Beitragszahlung durch den Vorstand beschlossen werden. d) durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand wegen Schädigung des Vereins. Gegen den Beschluss hat das betroffene Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung ist schriftlich zu begründen und innerhalb von 4 Wochen nach dem Ausschluss beim Vorstand einzureichen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bleibt der Vorstandsbeschluss jedoch wirksam.
e) bei juristischen Personen durch deren freiwilligen Austritt oder durch deren Auflösung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist bis zum 28.02. eines jeden Jahres fällig. Neue Mitglieder haben den anteiligen Jahrsbeitrag sofort nach Zugang der Aufnahmeerklärung zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) der/die Vorsitzende b) der/die stellv. Vorsitzende c) der/die Kassenführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält. Gewählt werden kann nur, wer dem Verein mehr als ein Jahr als Mitglied angehört. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Niederlegung des Amtes oder aus sonstigen Gründen aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Die Bestellung des Vorstandes kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, insbesondere bei grober Pflichtverletzung gegenüber dem Verein oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vereinsgeschäftsführung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden im allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst, die vom 1. oder stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die zu beschließende Sache bis zur nächsten vollständig besetzten Vorstandssitzung zu vertagen.
In wichtigen, insbesondere bedeutenden vermögenswirksamen Entscheidungen hat der Vorstand den Beirat zu hören. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 10 Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen, die alle mehr als ein Jahr Mitglied des Vereins sein müssen. Der Beirat hat den Vorstand bei der Führung des Vereins zu unterstützen, insbesondere hat er in bedeutenden vermögenswirksamen Entscheidungen mitzuwirken.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die Einladung ist jedem Mitglied schriftlich zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Versammlung Gäste (Presse/Rundfunk/Fernsehen) zulassen. Anträge von Mitgliedern zur Hauptversammlung sind beim Vorstand 8 Tage vorher einzureichen und in der Hauptversammlung persönlich zu vertreten. Anträge, die in der Hauptversammlung gestellt werden, können nur beraten werden, wenn die Hauptversammlung nicht widerspricht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sollte ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen, so ist dem zu entsprechen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes u. der Jahresrechnung des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes / Kassenprüfer d) Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs e) Wahl des Vorstandes (Wiederwahl möglich) f) Wahl zweier Kassenprüfer für 3 Jahre (Wiederwahl möglich) g) Wahl des Beirates für 3 Jahre (Wiederwahl möglich) h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft i) Berufungsentscheidung über Vorstandsbeschluß gemäß § 4 Abs. d j) Satzungsänderung gemäß § 13 dieser Satzung k) Festsetzung des Vereinsbeitrages l) Auflösung des Vereins gemäß § 15 dieser Satzung
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem 5. Teil der Mitglieder schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Begründung der zu verhandelnden Anträge verlangt wird. Die Einberufung hat in diesem Fall innerhalb von 8 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zu erfolgen.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Änderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmen. Die Änderung ist den Mitgliedern zuvor zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen und ausdrücklich in der Tages- Ordnung auszuweisen.
§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang im Kassenraum der veinseigenen Sauna
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 15 Nr .1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zustimmung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Rechtsnachfolger, oder an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege verwenden darf.
§ 16 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Oldenburg zuständig.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 13. April 1977. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24. April 2016 beschlossen.
gez.: Wilfried Müller gez.: Margit Schmidt
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzende